5 Holzwürfel mit verschiedenen gesellschaftsbezogenen Symbolen in einer Reihe
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Frauen in Führungspositionen bei den Sozialversicherungsträgern

Gesetzliche Krankenversicherung
Role Model Petra Brakel, Leiterin stationäre und ambulante Versorgung

Am 12. August 2021 ist das FüPoG II in Kraft getreten, das eine Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen und Geschäftsführungen der Sozialversicherung für bundes- und landesunmittelbare Sozialversicherungsträger vorsieht. Es gilt, dass ein mehrköpfiger Vorstand mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein muss. Ebenso muss eine mehrköpfige Geschäftsführung mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein.

Zum Stichtag 30. Juni 2024 liegen für die landes- und bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger Zahlen zu Frauenanteilen vor.

Bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern ist der Frauenanteil an den Beschäftigten mit 74 Prozent wesentlich höher als der Frauenanteil an den Führungspositionen mit 27 Prozent. 
 

Frauen in Führungspositionen bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern

Frauenquote im hauptamtlichen Vorstand 

Frauenquote im mehrköpfigen Vorstand im hauptamtlichen Vorstand und in der Geschäftsführung (Hauptamtlicher Vorstand)) Prozentuale Verteilung ...

Datenquelle: 9. Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen (Stichtag 30.06.2024)

Frauenquote in der Geschäftsführung

Frauenquote im mehrköpfigen Vorstand im hauptamtlichen Vorstand und in der Geschäftsführung (Geschäftsführung) Prozentuale Verteilung ...

Datenquelle: 9. Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen (Stichtag 30.06.2024)

Frauen in Führungspositionen bei den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern

Alle bundesunmittelbaren Träger halten die gesetzlichen Vorgaben, die für die Besetzung einer mehrköpfigen Geschäftsführung gelten, ein. Einzelne bundesunmittelbare Träger im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung haben in ihrem mehrköpfigen hauptamtlichen Vorstand noch keine Frau. Mit ein Grund dafür ist vermutlich die gesetzlich eingeräumte Übergangszeit für die Neubesetzung von hauptamtlichen Vorständen und Geschäftsführungen.

Der Frauenanteil auf der obersten Führungsebene liegt zum Stichtag 30. Juni 2024 bei 24 Prozent.

Frauenquote im hauptamtlichen Vorstand

Frauenquote ab mehrköpfigen Vorstand bei den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (Hauptamtlicher Vorstand) Prozentuale Verteilung ...

Datenquelle: 9. Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen (Stichtag 30.06.2024)

Frauenquote in der Geschäftsführung

Frauenquote ab mehrköpfigen Vorstand bei den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (Geschäftsführung) Prozentuale Verteilung ...

Datenquelle: 9. Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen (Stichtag 30.06.2024)

Einordnung

Die Betrachtung des Frauen- und Männeranteils in den Leitungsorganen der landes- und bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger zeigt, dass es dort nach wie vor deutlich weniger Frauen als Männer gibt, auch wenn die vorgeschriebene Mindestbeteiligungsquote weitgehend schon erfüllt wird. 

Davon ausgehend, dass in diesem Bereich der Frauenanteil an den Beschäftigten bei über 70 Prozent liegt, sollten die Bemühungen zur Steigerung des Frauenanteils in ihren Leitungspositionen von den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherungsträger selbst nach wie vor intensiviert werden.

Einzelne landesunmittelbare Sozialversicherungsträger sowie einzelne bundesunmittelbare Träger im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung haben in ihrem mehrköpfigen hauptamtlichen Vorstand nach wie vor keine Frau und entsprechen somit noch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Mit ein Grund dafür ist vermutlich die gesetzlich eingeräumte Übergangszeit für die Neubesetzung von hauptamtlichen Vorständen und Geschäftsführungen. Es kann aufgrund der gesetzlichen Übergangsvorschrift je nach Beginn und Dauer der Amtsperiode sowie Zeitpunkt der Vorstandswahl in Einzelfällen dazu kommen, dass die erste Besetzungsentscheidung nach Inkrafttreten des FüPoG II unter Beachtung der Min-destbeteiligung erst im Jahr 2028 zu treffen ist.

Erst die 2029 erhobenen Daten werden zeigen, ob die Sozialversicherungsträger tatsächlich der gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung von Frauen in mehrköpfigen Vorständen und Geschäftsführungen entsprechen.