Gesetzgebungsvorhaben

Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts

Wichtigste Inhalte:

  • Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und insbesondere das darin verankerte Anzeige- und Zulassungsverfahren werden aufgehoben.
     
  • Für einen Übergangszeitraum von einem Jahr wird ein bedarfsorientiertes Bescheinigungsverfahren etabliert, das Landesgesetzgebern die Möglichkeit gibt, erforderliche Folgeänderungen in landesgesetzlichen Regelungen vorzunehmen.
     
  • Das Aufstiegsfortbildungsfördergesetz (AFBG) wird angepasst, um auch künftig die Förderung von Fernlehrgängen zu gewährleisten.

Auswirkungen in der Lebenswirklichkeit

  • Für Anbieter von Fernlehrgängen stellt sich nach geltendem Recht bei jedem einzelnen Lehrgang die Frage, ob es sich rechtlich um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes handelt und ob deshalb eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht erforderlich ist. Gerade bei modernen, digitalisierten Weiterbildungsformaten ist die Einordnung mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden.
     
  • Mit der Aufhebung des FernUSG entfällt diese Zulassungspflicht. Für den Lehrgangsanbieter hat dies unmittelbar praktische Auswirkungen: bei der Konzeption neuer Programme muss nicht mehr geprüft werden, ob das konkrete Angebot in den Anwendungsbereich des FernUSG fällt und deshalb einem Zulassungsverfahren unterliegt. Neue Weiterbildungsformate können dadurch schneller entwickelt und angeboten werden. Gleichzeitig entfallen der mit dem Zulassungsverfahren verbundene administrative Aufwand und die entsprechenden Kosten
     
  • An die Stelle eines besonderen, auf Fernunterricht zugeschnittenen Zulassungsregimes treten die allgemeinen Regeln des Vertrags- und Verbraucherschutzrechts.
     
  • Durch Anpassungen im AFBG bleiben Fernlehrgänge auch zukünftig wie bisher als Teilzeitmaßnahme förderfähig. Um einen verantwortungsvollen Umgang mit den eingesetzten Haushaltsmitteln auch ohne die Zulassungspflicht nach dem FernUSG sicherzustellen, werden messbare "Sicherungen" wie zum Beispiel monatliche Leistungskontrollen eingeführt. 

Hintergründe des Vorhabens

  • Das besondere Schutzregime des FernUSG von 1977 ist in der heutigen Zeit angesichts der enormen Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes im allgemeinen Zivilrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr notwendig.
     
  • Das allgemeine Verbraucherschutzrecht gewährleistet ein hohes und kohärentes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher. Seit dem Inkrafttreten des FernUSG im Jahr 1977 wurde der Schutz vor unfairen Vertragsbedingungen durch die Modernisierung des AGB-Rechts erhöht. Zudem gewann das europäische Verbraucherschutzrecht erheblich an Einfluss und es wurden durch die Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 zahlreiche Verbraucherschutzgesetze in das BGB integriert. Dadurch entstand ein weitgehend einheitliches Verbrauchervertragsrecht. Das besondere Rechtsregime für berufliche Weiterbildungsprodukte im FernUSG ist daher nicht mehr zeitgemäß.