Am 15. Juli hat das Bundeskabinett das Fünfte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes beschlossen. Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf soll die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung und -sicherung weiter gestärkt werden. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen, die von dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gefördert werden, sollen die Kosten deutlich gesenkt werden. Die Teilnahme an Fortbildungen wird dadurch attraktiver und mögliche Hürden werden abgebaut.
Bundesbildungsministerin Karin Prien: "Mit der Erhöhung des Förderrahmens machen wir die Teilnahme an Fortbildungen noch attraktiver und bauen mögliche Einstiegshürden weiter ab. Der Betreuungszuschlag für Alleinerziehende in Voll- und Teilzeitmaßnahmen wird zudem von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht. Der Gesetzentwurf motiviert Menschen unabhängig vom Alter und der persönlichen Situation, in die eigene Fortbildung zu investieren. Das ist auch eine Investition in unsere Wettbewerbsfähigkeit und den Wirtschaftsstandort Deutschland."
Förderleistungen erhöhen
Die maximale Förderung für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von 15.000 auf 18.000 Euro angehoben. Die Materialkosten für eine fachpraktische Arbeit, beispielsweise das Meisterprüfungsstück, sollen künftig mit maximal 4000 statt bisher 2000 Euro gefördert werden. Die Quote des Darlehenserlasses bei bestandener Fortbildungsprüfung wird von 50 auf 60 Prozent erhöht. Zuschüsse der Arbeitgeber zu den Maßnahmenkosten werden nicht mehr auf den Maßnahmenbeitrag angerechnet. Diese Zuschüsse kommen dann den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an einer beruflichen Aufstiegsfortbildung direkt zugute. Aus familienpolitscher Sicht sendet die Anhebung des Kinderbetreuungszuschlages für Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen von 150 auf 160 Euro pro Monat und Kind ein wichtiges Signal.
Entbürokratisierung weiter voranbringen
Um den Vollzug des AFBG zu erleichtern, wird nicht nur auf auf die Anrechnung von Arbeitgeberleistungen verzichtet, sondern auch drei gesetzliche Klarstellungen vorgenommen. Sie betreffen den Anwendungsbereich des AFBG, die Definition, wer Träger von Fortbildungsmaßnahmen ist, sowie die angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden.
Der Gesetzentwurf muss noch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren von Bundestag und Bundesrat beraten werden. Er soll mit Beginn des Fachschuljahres am 1. August 2027 in Kraft treten.
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Im Jahr 2025 haben etwa 186.100 Personen Förderleistungen nach dem AFGB erhalten. Seit seinem Inkrafttreten vor 30 Jahren ist die Zahl der Geförderten von rund 49.300 Personen im Jahr 1997 etwa um das Vierfache gestiegen. Die bislang höchste Gefördertenzahl gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamts im Jahr 2022 mit rund 192.400 Geförderten.