Wichtigste Inhalte im Elterngeld
Das Elterngeld soll mit der Reform partnerschaftlicher, finanziell attraktiver und einfacher werden.
Das 4+6+4-Modell
Von insgesamt 14 Monaten Basiselterngeld sind künftig je vier Monate pro Elternteil reserviert und sechs weitere Monate können flexibel unter den Eltern aufgeteilt werden (4+6+4 Modell). Damit unterstützen wir eine partnerschaftliche Aufteilung der Elterngeldmonate. Alleinerziehende können bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten.
80 Prozent in den ersten vier Monaten
Für die vier reservierten Elterngeldmonate erhalten Mütter und Väter jeweils 80 Prozent Einkommensersatzleistung. Für jeden weiteren Monat 50 Prozent. Die hohe Einkommensersatzrate von 80 Prozent in den ersten vier Elterngeldmonaten ist insbesondere für Väter finanziell attraktiv. Sie wird auch den Bedarfen von Selbständigen besser gerecht. Sie wollen ihre Berufstätigkeit nach der Geburt zumeist nur kurz unterbrechen.
Mindest- und Höchstbetrag steigen
Der Mindestbetrag beim Elterngeld soll auf 330 Euro, der Höchstbetrag auf 1.900 Euro steigen. Die Beträge steigen erstmals seit 20 Jahren.
Geschwisterbonus wird länger gezahlt
Der Geschwisterbonus für Familien mit einem weiteren Kind unter drei Jahren oder mehreren Kindern unter sechs Jahren soll länger gezahlt werden.
Uneingeschränkt gleichzeitig Basiselterngeld
Eltern sollen künftig wieder uneingeschränkt gleichzeitig Basiselterngeld beziehen können.
Einheitlicher Bemessungszeitraum
Der für die Ermittlung des Einkommens maßgebliche Bemessungszeitraum soll künftig für Angestellte und Selbständige das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes sein. Für Angestellte wird dies dann mit der Jahreslohnsteuerbescheinigung nachgewiesen.
Weihnachtsgeld und andere sonstige Bezüge
Weihnachtsgeld und andere sonstige Bezüge aus dem für die Berechnung der Elterngeldhöhe maßgeblichen Kalenderjahr werden künftig bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt.
Wichtigste Inhalte im Mutterschutz
Mit den Änderungen im Mutterschutzgesetz werden Forderungen der Länder sowie aus der Föderalen Modernisierungsagenda umgesetzt. Die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes schließt sich an den gestaffelten Mutterschutz an, eingeführt durch das am 1. Juni 2025 in Kraft getretene Mutterschutzanpassungsgesetz.
Abbau von Pauschalisierungen
Die arbeitszeitlichen Beschäftigungsverbote (Verbote der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) für die stillende Frau sollen auf das erste Lebensjahr des Kindes begrenzt werden. Die Festlegung einer zeitlichen Obergrenze sorgt für Rechtsklarheit, für einen differenzierteren Schutz im Rahmen des Gesundheitsschutzes sowie für die Gleichbehandlung von Müttern und anderen Eltern, die sich um ihre (kleinen) Kinder kümmern.
Vereinfachungen ohne Auswirkung auf den Gesundheitsschutz
- Die Pflicht zum Aushang des Mutterschutzgesetzes entfällt, außerdem wird das Erfordernis der Schriftform bei Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben des betrieblichen Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz durch das Erfordernis der Textform ersetzt.
- Das Genehmigungsverfahren für die Arbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr soll - unter Aufrechterhaltung des aktuellen Schutzniveaus - gestrichen werden. Das Bewilligungsverfahren zur Einschränkung des grundsätzlichen Nachtarbeitsverbots zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bleibt weiterhin bestehen.
Folgeänderung für Selbstständige (Gestaffelter Mutterschutz)
Selbstständige, die eine private Krankversicherung mit einem Anspruch auf Krankentagegeld abgeschlossen haben, sollen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche besser geschützt werden.