Verordnung

Entwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz

Mit dem Pflegefachassistenzgesetz, das im Oktober vom Bundesrat und Bundestag beschlossen wurde, wird ab 2027 ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen. Die neue, vergütete Ausbildung wird die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ablösen. 

Mit dem vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit erarbeiteten Entwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz werden nun weitere Schritte zur Einführung der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung in den Ländern vorbereitet. 

Der Entwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz enthält unter anderem

  • die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz einschließlich des Katalogs der in der Ausbildung zu vermittelnden beruflichen Kompetenzen,
  • Bestimmungen zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich der Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts und der Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung,
  • Regelungen zur Durchführung der staatlichen Prüfung und Ausstellung der Erlaubnisurkunde,
  • Regelungen zu den Anerkennungsverfahren von Ausbildungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes abgeschlossen wurden, und
  • die Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44 PflFAssG sowie der Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45 PflFAssG.


Hintergrund ist die neue, attraktive Pflegefachassistenzausbildung:

Es wird eine generalistische Pflegefachassistenzausbildung eingeführt, welche zur Berufsbezeichnung "Pflegefachassistentin", "Pflegefachassistent" oder "Pflegefachassistenzperson" berechtigt. Im Kern sieht die neue Ausbildung folgendes vor:
 

  • Die Dauer der Ausbildung beträgt 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate), es soll gleichzeitig umfassende Verkürzungsmöglichkeiten insbesondere bei beruflicher Vorerfahrung geben (zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger).
  • Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich.
  • Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege, stationäre Akutpflege. Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.
  • Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Bisher erhielten nur rund die Hälfte der Auszubildenden eine Vergütung.