Kinder- und Jugendschutz Hilfeleistungen für Betroffene von sexualisierter Gewalt

Das Ergänzende Hilfesystem (EHS) besteht aus einem familiären Bereich und aus einem institutionellen Bereich.

EHS im familiären Bereich

Das EHS im familiären Bereich richtet sich an Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche in der Familie oder im familiären Umfeld sexualisierte Gewalt erlebt haben. Das EHS gewährt Sachleistungen zur Abmilderung von Folgebeeinträchtigungen. Das können zum Beispiel Therapien, medizinische Dienstleistungen oder Bildungsmaßnahmen sein. Die Leistungen müssen geeignet sein, Folgebeeinträchtigungen sexualisierter Gewalt abzumildern. Gewährt werden Leistungen, die von den gesetzlichen Hilfesystemen (zum Beispiel Krankenkasse, Jobcenter) nicht, nicht mehr oder nicht in ausreichendem Umfang finanziert werden.

Pro Person können Leistungen bis zu 10.000 Euro gewährt werden. Menschen mit einer Schwerbehinderung können darüber hinaus Mehraufwendungen bis zu einer Höhe von 5000 Euro erhalten, die notwendig und angemessen sind, damit sie die Hilfeleistungen in Anspruch nehmen können (zum Beispiel für Assistenzleistungen, erhöhte Mobilitätskosten).

EHS im institutionellen Bereich

Das EHS im institutionellen Bereich richtet sich an Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche in staatlichen und nicht-staatlichen Einrichtungen sexualisierte Gewalt erlebt haben und noch heute an den Folgewirkungen leiden.

Art und Höhe der möglichen Leistungen sind wie beim familiären Bereich. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen die jeweilige Institution trifft. Sie berücksichtigt dabei die Empfehlung der Clearingstelle. Auch für die Auszahlung der Leistungen sind ausschließlich die Institutionen verantwortlich.

Anträge mit institutionellem Bezug können nur bearbeitet werden, wenn sich die jeweilige Institution am EHS beteiligt. Eine Liste der Institutionen, die sich am EHS beteiligen, finden Sie hier.

Aktuelle Hinweise

Da in den letzten Wochen in der Geschäftsstelle Fonds Sexueller Missbrauch mehr Anträge eingegangen sind, als erwartet, reichen die im Bundeshaushalt vorgesehenen Mittel zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Betroffene nicht aus, um alle bisher eingegangenen Anträge zu bewilligen. Nach derzeitiger Prognose können Erstanträge mit dem Eingangsdatum ab dem 19. März 2025 nicht mehr bewilligt werden. Das betrifft auch die Fälle von Betroffenen, die sowohl im familiären als auch im institutionellen Bereich sexualisierte Gewalt erlebt haben.

Die Prüfung der Anträge im institutionellen Bereich ist zumindest so lange ausgesetzt, bis eine Entscheidung zur Neuaufstellung des EHS erfolgt ist.