Gesetz Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien erweitert die Bundesregierung für Länder und Kommunen die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ganztagsförderung in den Schulferien. 

Kindgerechte Ganztagsbetreuung stärken

Ab dem 1. August 2026 tritt stufenweise der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter in Kraft. Ab dem Schuljahr 2029/30 haben Kinder der ersten bis vierten Klassen montags bis freitags im Umfang von acht Stunden täglich einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Hort). Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschule als erfüllt. Kooperationen der Kindertageseinrichtungen oder der Schulen zum Beispiel mit Sportvereinen und Musikschulen sind dabei möglich. Der Anspruch besteht auch während der unterrichtsfreien Zeiten wie den Ferien. Die Länder können eine Schließzeit im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln.

Die Jugendarbeit ist in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung. Die Ferienzeit schafft für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und kann nach den individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden. Die Angebote der Jugendarbeit stellen dabei einen wertvollen und etablierten Beitrag dar, um auf diese Bedarfe einzugehen.

Angebote der Jugendarbeit mit einbeziehen

Das Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit sieht daher für die Ferienzeiten eine unmittelbar rechtsanspruchserfüllende Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit vor. Danach gilt der Anspruch auf Ganztagsförderung gemäß § 24 Absatz 4 SGB VIII in den Schulferien auch dann als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers (hierzu zählen auch Städte und Gemeinden ohne Jugendamt) oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sind juristische Personen oder Personenvereinigungen, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, sowie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. 

Die Gesamt- und Planungsverantwortung liegt weiterhin beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das heißt dieser hat gemäß § 79 Absatz 2 SGB VIII insbesondere sicherzustellen, dass ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung stattfindet.